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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ARGANA POOL 

§ 1
Verkaufsabschlüsse, Lieferungen und Montageleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Anerkennung durch den Verkäufer.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

§ 2
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Alle Verkaufsabschlüsse werden nur dann gültig, wenn sie vom Verkäufer bestätigt sind.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers an der Änderung dem Kunden zumutbar ist.
Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich Verpackung , zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Für die Berechnung sind ausschließlich die vom Lieferwerk oder Lager bei Abgang ermittelten Mengen, Gewicht oder Stückzahlen maßgebend. Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrages berechtigen den Verkäufer zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminderkosten werden nach Abzug der durch die Änderung verursachten Mehrkosten an den Kunden erstattet.
Sämtliche Erd-, Mauer-, Stemm-, Aufbruch-, und Betonier-, Elektro- und Anpassungsarbeiten sind im Gesamtpreis und Angebot nicht enthalten. Dies gilt auch für die Kosten des Fußboden zum Lift und für die Auflage für die Isolierhubliftoberfläche.
Anfallende Kosten für Transportmittel bei Montagetätigkeiten werden separat berechnet.
Für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schmutzarbeit und Arbeit, die unter besonderen Gefahren ausgeführt werden, erhöhen sich die im Angebot eingesetzten Stundensätze um die tariflichen Zuschläge.
Ein Schutz vorhandener Gebäude oder Gegenstände vor Staub oder sonstigen mit der Arbeit zusammenhängenden Beeinträchtigungen ist im Angebot des Verkäufers nicht enthalten.
Bei Unterbrechnung der Montagearbeiten, die nicht vom Verkäufer zu verantworten sind, sind die anfallenden Kosten vom Kunden zu zahlen; dies gilt ebenfalls bei Unterbrechung aufgrund von Witterungsverhältnissen.

§ 3
Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für die baurechtliche Genehmigung und Errichtung des Verkaufsgegenstandes. Der Kunde verpflichtet sich entsprechende Genehmigung, soweit erforderlich, vor Vertragsabschluß einzuholen.
Der Kunde ist verpflichtet, beim Bau von Innenisolierhubliftanlagen die Statik und damit verbundene Tragfähigkeit der Decke ( Aufhängung ) nachzuweisen.

§ 4
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Mit der Ausgabe der Ware zum Versand, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft über. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und des Transportmittels nach dem Ermessen des Verkäufers. Die Übernahme der Ware durch den Kunden ohne Beanstandung gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung des Verkäufers wegen unsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigung oder Verluste aus, soweit der Verkäufer nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.
Wird die gelieferte Ware vom Verkäufer oder in dessen Auftrag montiert, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, soweit der Verkäufer die Beendigung der Montage schriftlich oder mündlich angezeigt hat. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Nimmt der Kunde die gelieferte Ware in Betrieb, gilt dies als Abnahme.
Die bestellte Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichert. Die Versicherung geht zu Lasten des Kunden. Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Bestellung, die jedoch frühestens, wenn vom Kunden beizubringende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vorliegen. Der Verkäufer ist in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betrieblichen Gründen, befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert berechnen.
Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Maschinendefekt, Materialausfall, nicht Verfügbarkeit oder nicht Lieferbarkeit von Waren bei Vorlieferanten, Bankrott, Katastrophen und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Verkäufer wird den Kunden über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so steht ihm eine Nachlieferzeit von zwei Monaten zu. Der Kunde kann diese Frist nicht durch einseitige Erklärung abkürzen.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen bzw. Nachlieferungsfristen oder Termine zu vertreten hat oder sich mit Lieferung/Leistung in Verzug befindet, beschränkt sich ein evtl. Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugschaden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Der Verkäufer behält an sämtlichen angebots- bzw. auftragsbezogenen Ausführungszeichnungen die alleinigen Eigentums- , Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe dieser Zeichnungen durch den Kunden an Dritte ist nicht gestattet!

§ 5
Der Montage- und Zufahrtsbereich muß frei von allen Gegenständen und anderen Gewerken sein, so daß die Montagearbeiten ungestört ausgeführt werden können. Der Kunde gewährleistet, daß die Montagearbeiten ununterbrochen durchgeführt werden können. Die seitens des Kunden zu erbringenden Vorbereitungen der Baustelle (z.B. Aushub, Betonieren der Betonfundamente) müssen bei Ankunft der Montagetrupps durchgeführt worden sein und zwar entsprechend der vorangegangenen Planung. Die Vorbereitungsarbeiten müssen Fachgerecht und nach den Regeln des entsprechenden Fachbereiches ausgeführt worden sein.

§ 6
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Bei Lieferung im In- und Ausland hat der Kunde 1/3 des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung und 1/3 bei Versandbereitschaft zu zahlen. Der Restbetrag ist bei Fertigstellung fällig. Im Ausland hat der Kunde zusätzlich Zoll zu zahlen. Die Versandbereitschaft wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt.
Bei Reparaturen und Wartungen wird der Rechnungsbetrag direkt vor Ort am Tage der Fertigstellung fällig!
Die Annahme von Schecks, sofern diese ausnahmsweise vereinbart wurde, erfolgt nur erfüllungshalber.
Bei Verzug des Kunden sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, das ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, eine Mahngebühr von € 10,00 pro Mahnung zu berechnen.
Der Verkäufer ist nach Vertragsschluß berechtigt, einen angemessenen Vorschuß oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

§ 7
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihnen gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderung auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat.
Erfüllt der Kunde seine Vertragsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Sollte für die Rücknahme der Vorbehaltsware das Betreten des Grundstückes des Kunden erforderlich sein, so stimmt der Kunde bereits jetzt in ein solches Verhalten des Verkäufers bzw. der Mitarbeiter des Verkäufers ausdrücklich ein.

§ 8
Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Kunde innerhalb des Zeitraumes keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist der Verkäufer lediglich zur Mängelbeseitigung bzw. zur Ersatzlieferung verpflichtet.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzteillieferung wird dem Kunden das Recht zu einer Herabsetzung der Vergütung, oder auf Wunsch des Verkäufers, zur Rückgängigmachung des Vertrages eingeräumt.
Der Verkäufer übernimmt im übrigen die volle Gewährleistung für die Qualität und die zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Materialien. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt 5 Jahre bei den aus Holz hergestellten Produkten und 1 Jahr hinsichtlich der Folienprodukte. Im übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, Verunreinigung oder Weiterwendung beschädigter Ware. Für die Gewährleistung ist es notwendig, dass spätestens alle 2 Jahre eine Wartung von der Firma ARGANA POOL oder einer von ihr autorisierten Firma durchgeführt wird. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Waren von Dritten vorgenommen werden und wenn Montageanweisungen nicht befolgt werden.

§ 9
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last und die Ansprüche beruhen auf das Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft. Den Nachweis hat der Kunde zu erbringen. Die Haftung des Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Die Haftung des Verkäufers bei Montageleistungen beschränkt sich auf die Beseitigung evtl. vorhandener Mängel an den von ihm gelieferten Teilen und Leistungen zu Selbstkosten, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sowie Folgekosten sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen, sie verjähren spätestens nach 12 Monaten, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen gelten.

§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Aachen. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem abzuschließenden Vertragsverhältnis werden das Amts- oder Landgericht Aachen als örtlich zuständigen Gerichtsstand vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, auch bei dem für den Kunden zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

§ 11
Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12
Gemäß § 26 Datenschutzgesetz weist der Verkäufer darauf hin, daß die Daten der Kunden EDV-mäßig gespeichert werden.

§ 13
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmungen gilt eine solche als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Jörg Sander
Poolbau/autom.Isolierhubliftabdeckungen
Hönighausen 7
51789 Lindlar

Kontakt:

Telefon: 02267/6464016
E-Mail: arganapool@web.de

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
53 126 780 398

Quelle: http://www.e-recht24.de

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